aMWSTG mache sich strafbar, wer sich oder jemand anderem durch fahrlässiges Verhalten einen unrechtmässigen Steuervorteil verschaffe. Dafür könne eine Busse bis zum einfachen des unrechtmässigen Vorteils ausgesprochen werden. Einer Steuerhinterziehung nach dem am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Art. 96 Abs. 4 Bst. a MWSTG mache sich strafbar, wer die Steuerforderung zu Lasten des Staates verkürze, indem er vorsätzlich oder fahrlässig bei der Einfuhr Waren nicht oder nicht richtig anmelde oder verheimliche. Im Widerhandlungsfall könne eine Busse bis zu CHF 800'000.00 ausgesprochen werden.