Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Urteil fest, aufgrund der unterlassenen Anmeldung der Kosten für die ‹Settings› anlässlich der jeweiligen Einfuhren der bearbeiteten Gegenstände in die Schweiz (Zollbetrag: CHF 77.75) in den Jahren 2007 bis 2012 und der unterlassenen Anmeldung der Kosten für die ‹Platings› anlässlich der jeweiligen Einfuhren der bearbeiteten Gegenstände in die Schweiz (Zollbetrag: CHF 40.75) zur Verzollung und Versteuerung seien die entsprechenden Abgaben nicht veranlagt und trotz Fälligkeit infolge Entstehung nicht entrichtet worden. Die Beschuldigte habe die Anmeldungen pflichtwidrig unterlassen, weshalb sie den