12. Ergebnis der Vorinstanz Zollhinterziehung Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Urteil fest, aufgrund der unterlassenen Anmeldung der Kosten für die ‹Settings› anlässlich der jeweiligen Einfuhren der bearbeiteten Gegenstände in die Schweiz (Zollbetrag: CHF 77.75) in den Jahren 2007 bis 2012 und der unterlassenen Anmeldung der Kosten für die ‹Platings› anlässlich der jeweiligen Einfuhren der bearbeiteten Gegenstände in die Schweiz (Zollbetrag: CHF 40.75) zur Verzollung und Versteuerung seien die entsprechenden Abgaben nicht veranlagt und trotz Fälligkeit infolge Entstehung nicht entrichtet worden.