Die Beschuldigte wusste, dass sie aufgrund der Proforma- Rechnungen jeweils zu wenig Einfuhrsteuer bezahlte, war jedoch der Meinung, sie habe die entsprechende Nachzahlung jeweils im Rahmen der dreimonatigen Mehrwertsteuerabrechnung nachgeholt. Sie klärte nicht eingehend und unter Beizug einer hierfür zuständigen Amtsstelle ab, wie sie die im Ausland ausgeführten Arbeiten bei der Einfuhr der bearbeiteten Gegenstände in abgaberechtlicher Hinsicht hätte behandeln bzw. wie die Anmeldung zu deren Verzollung und Versteuerung korrekt hätte vorgenommen werden müssen.