11. Erstellter Sachverhalt Aufgrund der eingeschränkten Kognition (vgl. E. 5 hiervor) kann vor der Kammer lediglich die offensichtlich unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Eine solche liegt nicht vor. Der Sachverhalt ist im Übrigen unbestritten. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nachvollziehbar und auf diese kann ohne Weiteres abgestellt werden (S. 9 ff. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 294 ff.). Die Kammer erachtet deshalb folgenden Sachverhalt als erstellt: