9. Oberinstanzliche Vorbringen der Berufungsführerin Die Berufungsführerin bestreitet das tatsächliche Beweisergebnis der Vorinstanz nicht. Die Berufung beschränkt sich auf die Rüge, das Urteil der Vorinstanz sei rechtsfehlerhaft. Darauf wird in E. 13 hiernach eingegangen. 10. Oberinstanzliche Vorbringen der Beschuldigten Auch die Beschuldigte, welche selber weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat, bestreitet das vorinstanzliche Beweisergebnis nicht.