5 zuständigen Amtsstelle darum gekümmert, in Erfahrung zu bringen, wie sie die im Ausland ausgeführten Arbeiten (‹Settings› und ‹Platings›) bei der Einfuhr der bearbeiteten Gegenstände in abgaberechtlicher Hinsicht hätte behandeln müssen. Eine vorsätzliche Tatbegehung sei nicht angeklagt; angesichts der glaubhaften Aussagen der Beschuldigten sei denn auch davon auszugehen, dass diese nicht beabsichtigt habe, vorsätzlich Zoll- oder Steuerabgaben zu hinterziehen.