302 und 305 f.). Die Beschuldigte habe die Anmeldung zur Verzollung und Versteuerung der Gegenstände gemäss Strafbescheid vom 23. August 2016 unterlassen, weil sie der irrigen Meinung gewesen sei, es handle sich bei den Kosten für ‹Settings› und ‹Platings› um Dienstleistungen, welche nicht der Mehrwertsteuerpflicht unterlägen. Sie habe gewusst, dass sie aufgrund der Proforma-Rechnungen jeweils zu wenig Einfuhrsteuer bezahlt habe; sei jedoch der Meinung gewesen, die entsprechende Nachzahlung jeweils im Rahmen der dreimonatigen Mehrwertsteuerabrechnung nachgeholt zu haben.