Dies habe Zoll in Höhe von CHF 77.75 und Einfuhrsteuer in Höhe von CHF 268'349.45 betroffen. Weiter habe die Beschuldigte im Zeitraum vom 28. Januar 2010 bis zum 31. März 2012 auch die Kosten für die Beschichtung von Uhrenteilen (‹Platings›) anlässlich der jeweiligen Einfuhren der bearbeiteten Gegenstände in die Schweiz nicht zur Verzollung und Versteuerung angemeldet. Diesbezüglich seien CHF 40.75 Zoll und CHF 77'496.20 Einfuhrsteuern betroffen (S. 17 und 20 f. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 302 und 305 f.).