8. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zusammengefasst zum Ergebnis, die Beschuldigte habe im Zeitraum vom 30. September 2007 bis zum 29. Mai 2012 die im Ausland entstandenen Kosten für die Bestückung von Uhrenteilen (‹Settings›) anlässlich der jeweiligen Einfuhren der bearbeiteten Gegenstände in die Schweiz nicht zur Verzollung und Versteuerung angemeldet. Dies habe Zoll in Höhe von CHF 77.75 und Einfuhrsteuer in Höhe von CHF 268'349.45 betroffen.