Die Überweisung gilt als Anklage (Art. 73 Abs. 2 VStrR). Am 24. Juli 2018 überwies die Berufungsführerin die Angelegenheit an die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 44). In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 VStrR verweist die Überweisung für den vorgeworfenen Sachverhalt auf die Strafverfügung vom 24. Mai 2017 (pag. 44, 47). Mit Verfügung vom 26. Juli 2018 überwies die Generalstaatsanwaltschaft die Sache an die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) zwecks Weiterleitung an die Vorinstanz (pag. 64). Mit Verfügung vom 8. August 2018 leitete die Staatsanwaltschaft die Angelegenheit an die Vorinstanz weiter (pag.