Gegen den Strafbescheid erhob die Beschuldigte am 28. September 2016 Einsprache (OZD 831). Mit Strafverfügung vom 24. Mai 2017 bestätigte die Berufungsführerin den Strafbescheid (pag. 47 ff.). Daraufhin verlangte die Beschuldigte die Beurteilung der Sache durch das Strafgericht (Art. 72 Abs. 1 VStrR; OZD 888). Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden, überweist die beteiligte Verwaltung die Akten der kantonalen Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts (Art. 73 Abs. 1 VStrR). Die Überweisung gilt als Anklage (Art. 73 Abs. 2 VStrR).