Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das erstinstanzliche Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Da das Rechtsmittel nicht (nur) zu Gunsten der beschuldigten Person ergriffen wurde, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil auch zu deren Nachteil abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario).