5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Berufungsführerin ficht das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an (vgl. E. 4 hiervor). Die Kammer überprüft dieses somit in sämtlichen Punkten. Sie verfügt dabei über eine eingeschränkte Kognition (Art. 398 Abs. 4 StPO): Da ausschliesslich Übertretungen (Art. 103 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]) Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das erstinstanzliche Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung.