3 erhinterziehung i.S.v. Art. 85 Abs. 3 aMWSTG und i.S.v. Art. 96 Abs. 4 Bst. a MWSTG schuldig zu sprechen und für die Zoll- und Steuerhinterziehung mit einer Busse in Höhe von CHF 30'000.00 zu bestrafen. 3. Eventualiter sei das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschuldigten.