406 Abs. 1 Bst. a und c StPO die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an (pag. 398). Daraufhin reichte die Berufungsführerin am 1. März 2021 fristgerecht eine Berufungsbegründung ein (pag. 400 ff.), worauf die Beschuldigte am 30. Juni 2021 wiederum fristgerecht eine Stellungnahme einreichte (pag. 421 ff.). Die schriftliche Replik der Berufungsführerin erfolgte am 22. Juli 2021 (pag. 430 ff.), die schriftliche Duplik der Beschuldigten am 27. September 2021 (pag. 449 ff.).