Die Frist dafür betrug 20 Tage (BGE 138 IV 157 E. 2.2). Die Berufungsführerin ist gestützt auf Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert, da sie im erstinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen weitgehend unterlag. Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte mit Schreiben vom 26. Januar 2021 Verzicht auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 392). Die Beschuldigte teilte mit Schreiben vom 12. Februar 2021 mit, sie erkläre weder Anschlussberufung noch beantrage sie ein Nichteintreten auf die Berufung (pag. 394). Mit Verfügung vom 16. Februar 2021 ordnete die Verfahrensleitung gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst.