3. Berufung / Schriftliches Verfahren Das erstinstanzliche Urteil wurde den Parteien in Anwendung von Art. 79 Abs. 2 VStrR schriftlich begründet eröffnet (pag. 273, 314) und der Berufungsführerin am 18. Dezember 2020 zugestellt (pag. 318 f.). Am 7. Januar 2021 reichte die Berufungsführerin form- und fristgerecht eine Berufungserklärung ein (Art. 385 Abs. 1 und Art. 399 Abs. 3 StPO). Da das erstinstanzliche Urteil direkt in begründeter Form zugestellt wurde, entfiel die Berufungsanmeldung und es genügte, direkt eine Berufungserklärung einzureichen. Die Frist dafür betrug 20 Tage (BGE 138 IV 157 E. 2.2).