2 die Behörde durchwegs als Berufungsführerin bezeichnet, auch für die Zeit vor dem 1. Januar 2022. Die übrigen Parteien geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Gegen Entscheide der kantonalen Gerichte können gestützt auf Art. 80 Abs. 1 VStrR die Rechtsmittel der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ergriffen werden. Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen des VStrR gelten für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten die entsprechenden Vorschriften der StPO (Art. 82 VStrR).