80). Die Staatsanwaltschaft des Bundes (nachfolgend Bundesanwaltschaft) hat trotz Parteistellung am erstinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen und auch kein Rechtsmittel gegen das ihr schriftlich eröffnete erstinstanzliche Urteil ergriffen. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass die Bundesanwaltschaft die Prozessführung dem mit der Sache befassten Bundesamt überlässt (vgl. FRIEDRICH FRANK, in: Derselbe/Andreas Eicker/Nora Markwalder/Jonas Achermann, Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, 2020, N 7 zu Art. 24). Die Bundesanwaltschaft wird folglich im obergerichtlichen Verfahren nicht mehr als Partei geführt.