5. Die Schadenersatzklage von C.________ wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen. 6. Die Schadenersatzklagen E.________ und G.________ werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen. 7. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden. 79 VI. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück.