3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung von E.________ und G.________ im erstinstanzlichen Verfahren, Rechtsanwalt J.________, wurde – ergänzt durch die rechtskräftige Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 13. November 2020 – wie folgt bestimmt: