und in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 112, 190 Abs. 1 aStGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren. Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 541 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird festgestellt, dass die Strafe am 22. Januar 2018 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 59'197.40. 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 9'000.00. 73 IV.