Im Weiteren ergibt sich die Berechnung aus dem Dispositiv. Der Beschuldigte ist für die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin F.________ vollumfänglich rück- und nachzahlungspflichtig (Art. 426 Abs. 4 und Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin F.________ hat für den vom Beschuldigten nachforderbaren Teil gegenüber den Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3 ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG).