Dabei wird von einem Aufwand von 4 Stunden für Besprechungen mit den Klientinnen, 13.5 Stunden für die oberinstanzliche Hauptverhandlung einschliesslich die mündliche Urteilseröffnung sowie 5 Stunden zur Vorbereitung der Verhandlung ausgegangen. Zusätzlich werden 12.5 Stunden für Aktenstudium vergütet, da Rechtsanwältin F.________ erst nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in das Verfahren eintrat. Es resultiert ein zu vergütender Zeitaufwand von 35 Stunden. Hinsichtlich Auslagen und Reisezuschlägen wird auf die Honorarnote abgestellt. Im Weiteren ergibt sich die Berechnung aus dem Dispositiv.