_ ausgewiesene Zeitaufwand von 44.5 Stunden erscheint zu hoch, insbesondere da die Berufung der Strafund Zivilklägerinnen 2 und 3 auf den Zivilpunkt beschränkt wurde (pag. 3139 f.). Da die Honorarnote den Zeitaufwand nicht auf einzelne Leistungen aufschlüsselt, wird der gebotene Zeitaufwand durch die Kammer bestimmt. Dabei wird von einem Aufwand von 4 Stunden für Besprechungen mit den Klientinnen, 13.5 Stunden für die oberinstanzliche Hauptverhandlung einschliesslich die mündliche Urteilseröffnung sowie 5 Stunden zur Vorbereitung der Verhandlung ausgegangen.