2 KS Nr. 15). Die Berechnung ergibt sich im Weiteren aus dem Dispositiv. Der Beschuldigte ist für die amtliche Entschädigung von Fürsprecherin D.________ vollumfänglich rück- und nachzahlungspflichtig (Art. 426 Abs. 4 und Art. 433 Abs. 1 StPO). Fürsprecherin D.________ hat für den vom Beschuldigten nachforderbaren Teil gegenüber der Straf- und Zivilklägerin 1 ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 24.2.3 Rechtsanwältin F.________ Der in der Honorarnote von Rechtsanwältin F.________ ausgewiesene Zeitaufwand von 44.5