69 fungserklärung den Anträgen in erster Instanz entspricht (pag. 2245 ff.; pag. 2531 ff.) und der Versand von Kurzbriefen praxisgemäss Kanzleiauslagen darstellt. Ferner wird die Position «Urteilsverkündung» entsprechend der tatsächlichen Dauer der mündlichen Urteilseröffnung um 15 Minuten gekürzt. Es ergibt sich ein zu vergütender Zeitaufwand von 40.5 Stunden. Letztlich wird der Reisezuschlag gekürzt, wobei die drei ausgewiesenen Reisen jeweils mit CHF 75.00, ausmachend total CHF 225.00, abgegolten werden (vgl. Ziff. 2 KS Nr. 15).