Die Berechnung der amtlichen Entschädigung ergibt sich im Weiteren aus dem Dispositiv. Der Beschuldigte ist für die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ im oberinstanzlichen Verfahren – mit Ausnahme der angefallenen Übersetzungskosten von CHF 490.00 sowie der darauf anfallenden Mehrwertsteuer – vollumfänglich rück- und nachzahlungspflichtig (Art. 135 Abs. 4 StPO). 24.2.2 Fürsprecherin D.________ Für die amtliche Entschädigung von Fürsprecherin D.________ wird ebenfalls auf die eingereichte Honorarnote abgestellt (pag.