2 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts über die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht (KS Nr. 15) beträgt der Reisezuschlag bei einer Reisezeit zwischen einer und zwei Stunden lediglich CHF 75.00. Da Reisen von Biel nach Bern und zurück innerhalb dieses Zeitrahmens liegen, werden die drei Reisen lediglich mit einem Reisezuschlag von jeweils CHF 75.00 abgegolten. Der zu vergütende Reisezuschlag beträgt somit gesamthaft CHF 525.00. Die Berechnung der amtlichen Entschädigung ergibt sich im Weiteren aus dem Dispositiv.