3141 ff.). Vom geltend gemachten Zeitaufwand werden entsprechend der tatsächlichen Dauer für die mündliche Urteilseröffnung 15 Minuten abgezogen, sodass ein zu vergütender Zeitaufwand von 44 Stunden verbleibt. Ferner macht Rechtsanwalt B.________ Reisekosten von total CHF 900.00 geltend, wovon jeweils CHF 150.00 auf drei Reisen von Biel nach Bern entfallen. Gemäss Ziff. 2 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts über die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht (KS Nr. 15) beträgt der Reisezuschlag bei einer Reisezeit zwischen einer und zwei Stunden lediglich CHF