Betreffend die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt J.________ ist ergänzend auf die rechtskräftige Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland vom 13. November 2020 hinzuweisen (pag. 2346 ff.), die der Kammer nicht zur Neubeurteilung bzw. Bestätigung offensteht. 24.2 In oberer Instanz 24.2.1 Rechtsanwalt B.________ Für die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ wird auf die eingereichte Honorarnote abgestellt (pag. 3141 ff.).