_ im oberinstanzlichen Verfahren zu befinden. 24.1 In erster Instanz Betreffend das erstinstanzliche Verfahren werden die angemessenen Entschädigungen bestätigt. Für die Berechnungen wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Der Kostenverlegung folgend ist der Beschuldigte – anders als im erstinstanzlichen Urteil – für sämtliche amtlichen Entschädigungen vollumfänglich rück- und nachzahlungspflichtig (Art. 135 Abs. 4 StPO; Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 433 Abs. 1 StPO). Betreffend die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt J.______