Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 24 Bst. b des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (VKD; BSG 161.12), einschliesslich einer angemessenen Gebühr i.S.v. Art. 21 Bst. a VKD für die persönliche Teilnahme der Generalstaatsanwaltschaft an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, auf CHF 9'000.00 bestimmt und vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt.