In oberer Instanz unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen, wohingegen die Generalstaatsanwaltschaft vollumfänglich und die Straf- und Zivilklägerinnen 1-3 grösstenteils obsiegen. Die unwesentlichen Abweichungen der Kammer von den Anträgen der Straf- und Zivilklägerin 1 im Zivilpunkt und von den Anträgen der Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3 – die Berufung Letzterer war auf den Zivilpunkt beschränkt – rechtfertigen keine Kostenauflage, zumal für den Zivilpunkt infolge Geringfügigkeit keine Verfahrenskosten ausgeschieden werden. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art.