Da der Beschuldigte in oberer Instanz vollumfänglich schuldig erklärt wird, ist die Kostenverlegung zu ändern und die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 59'197.40 werden dem Beschuldigten auferlegt. In oberer Instanz unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen, wohingegen die Generalstaatsanwaltschaft vollumfänglich und die Straf- und Zivilklägerinnen 1-3 grösstenteils obsiegen.