Obwohl dem Beschuldigten das aktuelle Wohndomizil der Straf- und Zivilklägerin 1 aufgrund der Opferschutzmassnahmen grundsätzlich nicht bekannt ist, erscheint es aufgrund der Vorgeschichte nötig, ihm den Aufenthalt in einem Umkreis von weniger als 150m zu untersagen. Ferner ist auch die Annäherung an die Straf- und Zivilklägerin 1 auf eine Distanz von weniger als 150m zu verbieten, wobei sich der Beschuldigte bei einem zufälligen Aufeinandertreffen unaufgefordert zu entfernen hat. All diese Massnahmen sind bei Berücksichtigung ihrer geringen Auswirkungen für den Beschuldigten verhältnismässig.