Aufgrund des Vorfalls, bei dem die Straf- und Zivilklägerin 1 von Angehörigen des Beschuldigten kontaktiert wurde, erscheint es erforderlich, auch die indirekte Kontaktaufnahme über Bekannte und Familienmitglieder und in jeder erdenklichen Form – persönlich, schriftlich oder digital – zu verbieten. Obwohl dem Beschuldigten das aktuelle Wohndomizil der Straf- und Zivilklägerin 1 aufgrund der Opferschutzmassnahmen grundsätzlich nicht bekannt ist, erscheint es aufgrund der Vorgeschichte nötig, ihm den Aufenthalt in einem Umkreis von weniger als 150m zu untersagen.