Die beantragten Massnahmen sind im Gesetz ausdrücklich vorgesehen und daher grundsätzlich zulässig. Aufgrund des Vorfalls, bei dem die Straf- und Zivilklägerin 1 von Angehörigen des Beschuldigten kontaktiert wurde, erscheint es erforderlich, auch die indirekte Kontaktaufnahme über Bekannte und Familienmitglieder und in jeder erdenklichen Form – persönlich, schriftlich oder digital – zu verbieten.