67 gibt, die Straf- und Zivilklägerin 1 in Zukunft zu kontaktieren, aufzusuchen oder sich ihr anzunähern, und die Schutzmassnahmen somit kaum eine spürbare Einschränkung für ihn darstellen, sind keine hohen Anforderungen an die Anordnungsvoraussetzungen zu stellen. Die beantragten Massnahmen sind geeignet, der Bedrohung zu begegnen. Demnach sind die Voraussetzungen nach Art. 28b ZGB erfüllt. Die beantragten Massnahmen sind im Gesetz ausdrücklich vorgesehen und daher grundsätzlich zulässig.