2484). Die Besorgnis der Straf- und Zivilklägerin 1 vor neuerlichen Kontaktaufnahmen durch den Beschuldigten ist bei Berücksichtigung der Vorgeschichte und des Vorfalls vom 30. Juli 2016 absolut nachvollziehbar. Auch wenn der Beschuldigte versicherte, er suche keinen Kontakt zu ihr (pag. 3077, Z. 12), und die Wiederholungsgefahr gutachterlich als gering eingestuft wurde (pag. 1547), kann aufgrund des äusserst schwerwiegenden Angriffs nicht am Bedarf nach Schutzmassnahmen gezweifelt werden. Zumal es für den Beschuldigten keinen nachvollziehbaren Grund