2056) von Fürsprecherin D.________ keine Rechtsgrundlage genannt wird, ist bei Berücksichtigung der Begründung im oberinstanzlichen Parteivortrag klar, dass das Kontakt- und Rayonverbot auf Art. 28b ZGB abzustützen sei. Die Kammer geht daher nicht auf die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 67b aStGB ein, die von der Vorinstanz korrekt geprüft und verneint wurden (Ziff. VII.4.1.2. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 2484).