67b aStGB seien die Voraussetzungen nicht erfüllt. Es habe seit rund 6 Jahren keinen Kontakt mehr zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin 1 gegeben, sodass auch kein Bedarf bestehe. Der Beschuldigte habe auch kein Interesse an einer Kontaktaufnahme (zum Ganzen pag. 3095). 22.4 Beurteilung der Kammer Die Kammer ist bei der Beurteilung der Zivilklage an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 Bst. b StPO e contrario). Obwohl in den Anträgen (pag. 3125) und der Zivilklage (pag. 2056) von Fürsprecherin D.