Die Vorgeschichte der Tat beweise, dass ein Schutzbedarf bestehe. Die Straf- und Zivilklägerin 1 sei unmittelbar nach der Verlegung des Beschuldigten in den vorzeitigen Strafvollzug von dessen Familie kontaktiert worden, wobei der zeitliche Zusammenhang nahelege, dass der Beschuldigte diese Kontaktaufnahme veranlasst habe (zum Ganzen pag. 3107). Rechtsanwalt B.________ machte dagegen geltend, für die Anordnung eines Kon- takt- und Rayonverbots nach Art. 67b aStGB seien die Voraussetzungen nicht erfüllt.