22.2 Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz prüfte die Anträge der Straf- und Zivilklägerin 1 lediglich anhand von Art. 67b aStGB und erwog, dass gemäss mehreren Gutachten vom Beschuldigten keine Wiederholungsgefahr ausgehe und der Antrag daher abzuweisen sei (Ziff. VII.4.1.2. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 2484). 22.3 Vorbringen der Parteien Dagegen wandte Fürsprecherin D.________ oberinstanzlich ein, das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr sei für die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots nicht massgebend, da Art. 28b ZGB eine solche nicht verlange. Die Vorgeschichte der Tat beweise, dass ein Schutzbedarf bestehe.