Je ernster die Bedrohung, desto einschneidender und länger dürfen die Schutzmassnahmen ausfallen. Das bedeutet im Umkehrschluss, je weniger einschneidend die Schutzmassnahmen sind, desto tiefer sind die Anforderungen an die Bedrohung. So hat das Bundesgericht etwa ein dauerhaftes und unbefristetes Kontakt- und Annäherungsverbot, wobei der Adressat nicht auf zukünftige Kontaktaufnahmen angewiesen war, gestützt (BGE 144 III 257 E. 4.3.3).