ZGB setzt eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung voraus, die sich durch Gewalt, Drohung oder Nachstellung äussert. Die anzuordnenden Massnahmen müssen im Hinblick auf die Bedrohung verhältnismässig sein (zum Ganzen Büchler Andrea, in: OFK ZGB, 3. Auflage, Art. 28b N 2 ff.; Aebi- Müller, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht - Partnerschaftsgesetz, 3. Auflage, Art. 28b N 5). Die Auflistung möglicher Schutzmassnahmen im Gesetz ist nicht abschliessend. Je ernster die Bedrohung, desto einschneidender und länger dürfen die Schutzmassnahmen ausfallen.