28b Abs. 1 ZGB kann das Gericht zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen der verletzenden Person insbesondere verbieten (1.) sich der verletzten Person anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten, (2.) sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten, (3.) mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen. Art. 28b ZGB setzt eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung voraus, die sich durch Gewalt, Drohung oder Nachstellung äussert.