22. Kontakt- und Rayonverbot gegenüber der Straf- und Zivilklägerin 1 22.1 Theoretisches Zur Durchsetzung eines Kontakt- und Rayonverbots existiert mit Art. 67b aStGB eine strafrechtliche und mit Art. 28b des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) eine zivilrechtliche Rechtsgrundlage. Hinsichtlich der Anordnungsvoraussetzungen zum strafrechtlichen Kontakt- und Rayonverbot gemäss Art. 67b aStGB wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. VII.4. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 2483). Nach Art. 28b Abs. 1