(HEINZ REY/ISABELLE WILDHABER, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 5. Auflage, N 412 ff.). Der vom Beschuldigten verletzte Art. 112 aStGB schützt nicht zuletzt auch vor dem Verlust eines Angehörigen. Das Ausmass des Verschuldens des Beschuldigten sowie die ausserordentliche Bedeutung der Beziehung der Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3 zu ihrer Mutter rechtfertigen es vorliegend, auch Reflexschäden zum Ersatz zuzulassen. Somit wird die Schadenersatzklage der Straf- und Zivilklägerinnen 2 und 3 mit der Vorinstanz und antragsgemäss dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen.